Willkommen bei den Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen der NAP FILMWORX KG.
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Filmauftragsproduktionen und bilden die rechtliche Grundlage unserer Produktionsverträge.
Zur besseren Übersicht finden Sie hier eine Navigation zu den wichtigsten Abschnitten:
1. Allgemeines
Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der NAP FilmworX KG gelten für alle Filmproduktionen und Aufträge.
Sie sind insbesondere für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und Bestandteil jedes Angebots und Vertrags.
Rechtsgültigkeit entsteht erst mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung.
Durch Unterzeichnung des Auftrags akzeptiert der Auftraggeber automatisch diese Bedingungen.
Die Herstellung des Filmwerks erfolgt auf Basis des vom Auftraggeber freigegebenen Drehbuchs oder Treatments.
Vom Produzenten erstellte Unterlagen bleiben – sofern nicht anders vereinbart – geistiges Eigentum der NAP FilmworX KG.
2. Kosten
Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst sämtliche Herstellungskosten, inklusive Erstkopie und Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 7.
Wetterbedingte Drehverschiebungen oder zusätzliche Beratungsleistungen verursachen Mehrkosten, die gesondert verrechnet werden.
Wird ein Drehbuch beauftragt, bleibt die Zahlungspflicht bestehen, auch wenn keine Verfilmung erfolgt.
3. Herstellung, Änderung, Abnahme, fremdsprachige Fassungen
Die Produktion startet nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
Die künstlerische und technische Gestaltung liegt beim Produzenten.
Änderungen nach der Abnahme oder auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen auf dessen Kosten.
Fremdsprachige Fassungen (z. B. Synchronisation oder Untertitelung) werden separat vereinbart.
4. Haftung
Die NAP FilmworX KG garantiert technisch einwandfreie Ton- und Bildqualität.
Bei Unmöglichkeit der Herstellung oder verspäteter Fertigstellung haftet der Produzent nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Reklamationen und Mängel müssen innerhalb einer angemessenen Frist gemeldet werden.
Der Produzent haftet für urheberrechtliche Verletzungen, die im Rahmen der Produktion entstehen.
5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber
Ein Rücktritt des Auftraggebers ist möglich, führt jedoch zu Kostenersatzpflichten:
Bis 8 Tage vor Drehbeginn: 50 % der vereinbarten Nettokosten + entgangener Gewinn
Ab 7 Tage vor Drehbeginn: 100 % der vereinbarten Gesamtsumme
Bereits angefallene Kosten und Leistungen werden in jedem Fall in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
100 % bei Auftragserteilung, oder
Bei Produktionen ab € 10.000 exkl. USt.:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Drehbeginn
1/3 bei Abnahme der Produktion
7. Urheberrechte und Verwertungsrechte
Die NAP FilmworX KG behält die urheberrechtlichen Verwertungsrechte gemäß § 38/1 UrhG.
Im Produktionsvertrag wird geregelt, in welchem Umfang Nutzungsrechte an den Auftraggeber übergehen.
Ausgenommen sind Rechte auf Vervielfältigung, Bearbeitung, Synchronisation oder Verwendung von Ausschnitten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Das Originalmaterial verbleibt zur Rechtesicherung beim Produzenten.
8. Sonstige Bestimmungen
Bei Fernsehproduktionen sind Titelvorspann und Nachspann genehmigungspflichtig.
Der Produzent darf seinen Firmennamen und sein Logo als Copyrightvermerk anbringen.
Die Nutzung von Ausschnitten für Eigenwerbung (z. B. Showreels, Festivals oder Internetauftritte) ist ausdrücklich erlaubt.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Hauptsitz der NAP FilmworX KG in Österreich.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.